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Satzung

 Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Mittelalterzentrums
der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

 

I. Bildung der Universitätseinrichtung gemäß § 15 Abs. 7 LHG

Der Senat der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hat arn 22.03.2006 die Errich­tung des Mittelalterzentrurns als zentrale wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 15 Abs. 7 LHG beschlossen. Die Zustimmung des Universitatsrats wurde gem. § 20 Abs. 1 Ziff. 9 LHG mit Beschlussvom 24.03.2006 erteilt

II. Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Mittelalterzentrums der Albert-Ludwigs-Universität

Auf der Grundlage der Beschlüsse von Senat und Universitätsrat hat der Senat der Universität Freiburg am 22.03.2006 die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung gemäß § 15 Abs. 7 in Verbindung mit§ 19 Abs. 1 Ziff. 10 LHG beschlossen.

 

Artikel 1 

§ 1 Rechtsform und Aufgabe

(1) Das Mittelalterzentrurn ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg gernaß § 15 Abs. 7 LHG in Verbindung mit § 16 Grundordnung. Die Dienstaufsicht führt das Rektorat.

Das Zentrum dient fakultätsobergreifend und interdisziplinär der Forschung. Leh­re. Weiterbildung und internationalen Zusammenarbeit. Im Zeitpunkt des Erlas­ses dieser Verwaltungs- und Benutzungsordnung sind die Philologische Fakultät Philosophische Fakultät Theologische Fakultät Rechtswissenschattliche Fakul­tät und die Medizinische Fakultät beteiligt.

(2) Das Mittelalterzentrum vereint mediavistische sowie weitere geistes-, kultur- und lebenswissenschaftliche Fächer mit dem Ziel, den Stellenwert des Mittelalters und der vorausgehenden und folgenden Schwellenzeiten für zentrale Phänome­ne der modernen Welt sichtbar zu machen.

a) Aufgaben in der Forschung: Initiierung und Koordination von interdis­ziplinären Projekten, ggf. auch von DFG-Forschergruppen, Sonderfor­schungsbereichen und Forschungskollegs; Förderung und Ausbau der inter­nationalen Kooperation, u. a. im Rahmen von EUCOR; Veranstaltung von Kongressen, besonders im internationalen Maßstab.

b) Aufgaben in der Lehre: Erarbeitung von Lehrmodulen und Unterrichtseinhei­ten für verschiedene BA/MA-Studiengänge; Koordination von fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen, die in verschiedenen Studiengängen anrechen­bar sind; Beteiligung am Aufbau und an der Durchführung internationaler Studiengange, besonders im Rahmen von EUCOR; Betreuung des Forschungsgelds „Vor- und frühmoderne Kulturen" mit den zugehörigen Promotions- und Graduiertenkollegs.

c) Aufgaben im Bereich der Weiterbildung und kulturellen Arbeit: Mitwirkung in regionalen Bildungseinrichtungen; Veranstaltung von Ringvorlesungen u. a. in Zusammenarbeit mildern ‚Studium generale‘; Lehrerfortbildungen in Kooperation mildem Oberschulamt und Lehrerverbänden. insbesondere mit fa­chübergreifenden Angeboten; gemeinsame Veranstaltungen mit kulturellen Einrichtungen und Organisationen in Freiburg und in der Region; Vortragsveranstaltungen und Ausstellungen im regionalen Bereich.

d) Aufgaben in der internationalen Zusammenarbeit: Kooperation in Forschung. Lehre und Weiterbildung mit ausländischen Partneruniversitäten und - einrichtungen; Einbeziehung von Gastdozentinnen und -dozenten; Veranstal­tung von internationalen Sommerschulen.

 

§ 2 Wissenschaftliche Mitglieder

(1) Dem Mittelalterzentrum werden Arbeitsbereiche solcher Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und Akademischen Mitarbeitern, insbesondere Privatdozenten/ Privatdozentinnen und außerplanmäßige Professoren/ Professorinnen, soweit diese über eigene Ressourcen verfügen, zugeordnet, die

a) an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg tätig sind.

b) durch Forschung und Lehre im Bereich der Mediävistik und angrenzender Epochen sowie der in § 1 Abs. 2 und 3 beschriebenen Aufgabenstellung her­vorgetreten sind und

c) bereit und in der Lage sind,

- in den o. a. Aufgabenfeldern (§ 1 Abs. 2 a-d) mitzuwirken.

- in ihrer Verfügung stehende personelle und apparative Ressourcen für das Mittelalterzentrum einzusetzen und

- Drittmittel für das Mittelalterzentrum einzubringen bzw. einzuwerben.

(2) Es soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den beteiligten Fachdisziplinen gewahrt werden.

(3) Auch Lehrende und Forschende, die die unter 1 (a) genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können, wenn sie (a) an der Lehre in den Studiengängen oder (b) an Drittmittelprojekten des Mittelalterzentrums mitwirken, dessen wissenschaftli­che Mitglieder werden.

(4) Über die Zuordnung entscheidet auf Antrag des Vorstands das Rektorat.

(5) Lehrende und Forschende, deren Arbeitsbereich in dieser Weise dem Mittelalterzentrum zugeordnet ist sind dessen wissenschaftliche Mitglieder. Über die Zuordnung von Projektbereichen der betreffenden Professuren entscheidet das Direktorium im Benehmen mit dem Rektorat. Das Direktorium kann die Mitgliedschaft aufheben, wenn das Mitglied kein Projekt mehr durchführt.

 

§ 3 Assoziierte Mitglieder

Das Direktorium kann folgende Personen als assoziierte Mitglieder auf 3 Jahre bestellen:

- andere Mitglieder der Universität die gemäß der Vorgaben des § 1 Abs. 2 Forschungsvorhaben durchführen. Dies gilt insbesondere für Nachwuchswissenschaftler/innen, die eigene drittmitteIfinanzierte Forschungsprojekte auf diesem Gebiet leiten;

Mitglieder der Universität Freiburg, die eine Dissertation oder Habilitation im Bereich der Mediävistik an der Universität Freiburg anfertigen, sowie Akademische Räte der Universität Freiburg, die in diesem Forschungsbereich tätig sind;

- außenstehende Persönlichkeiten-vorrangig aus dem Bereich der Regio, die wegen ihrer Forschung und Lehre im Bereich der Mediävistik und angrenzenden Epochen und der in § 1 Abs. 2 erwähnten Fachgebiete oder auf andere Weise die Erfüllung der Aufgaben des Mittelalterzentrums zu fördern vermögen.

Eine erneute Bestellung ist zulässig.

 

§ 4 Direktorium des Mittelalterzentrums

(1) Das Direktorium des Mittelalterzentrums besteht aus fünf hauptberuflich tätigen Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen, die Mitglieder des Zentrums gem. §2 sein müssen. Diese werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Rektorat auf drei Jahre bestellt werden. Dem Direktorium sollen je ein Mitglied der Philologischen, ein Mitglied der Philosophischen und ein Mitglied der Theologischen Fakultät angehören. Die weiteren Mitglieder des Direktoriums repräsentieren die in § 1 Abs. 2 erwähnten anderen Fakultäten. Das Grondungsdirektorium und dessen Geschausführender Direktor/Direktorin werden vom Rektorat der Universität bestellt

(2) Eine erneute Bestellung der Mitglieder des Direktoriums ist zulassig. Scheidet ein Direktoriumsmitglied aus. so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin gemäß den Vorgaben des Absatzes 1 bestellt.

(3) Das Direktorium ist für die Führung der Geschäfte verantwortlich und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ der Universität oder des Mittelalterzentrums zugewiesen sind oder der selbstverantwortlichen Entscheidung der Mitglieder in Forschung und Lehre unterliegen. Es koordiniert die im Rahmen des Mittelalterzentrums durchzuführenden Aufgaben und stellt sie im Benehmen mit der Mitgliederversammlung in einen Finanzierungsplan ein. Es ist für die fristgerechte Einleitung des Evaluationsverfahrens verantwortlich. Ihm obliegt im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen die Organisation der Lehre, die vom Mittelalterzentrum angeboten wird sowie die Koordination der Aufgaben in der Weiterbildung und in der internationalen Kooperation.

(4) Das Direktorium wird von seinem Geschäftsführenden Direktor/seiner Geschäftsführenden Direktorin (§ 5) in der Regel mindestens einmal pro Semester einberufen. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.

 

§ 5 Geschäftsführender Direktor Geschäftsführende Direktorin

(1) Das Rektorat bestellt auf Vorschlag des Direktoriums ein Mitglied des Direktoriums zum Geschäftsführenden Direktor/zur Geschäftsführenden Direktorin. Der Geschäftsführenden Direktor/die Geschäftsführenden Direktorin kann sich im Falle seiner/ihrer Verhinderung alIgernein, sonst für bestimmte Angelegenheiten durch ein anderes Direktoriumsmitglied vertreten lassen.

(2) Der Geschäftsführenden Direktor/Die Geschäftsführenden Direktorin des Mittelalterzentrums

a) ist für die Bestellung der Stellvertretung verantwortlich.

b) ist für die Führung der laufenden Geschäfte,

c) vertritt das Mittelalterzentrum im Rahmen seiner Zuständigkeit innerhalb und außerhalb der Universität

d) beruft das Direktorium und die Mitgliederversammlung sowie die erweiterte Mitgliederversammlung ein.

e) unterrichtet mindestens einmal im Jahr die Organe des Mittelalterzentrums und das Rektorat über die Geschäftstführung sowie ober alle wesentlichen das Mittelalterzentrum betreffenden Angelegenheiten.

f) verwaltet ggt. die zugewiesenen Personalstellen. Sachmittel und Räume.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die wissenschaftlichen Mitglieder des Mittelalterzentrums bilden die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung berät das Direktorium. Sie erörtert dessen Bericht und kann ihm allgemeine Grundsatze für die Arbeit des Mittelalterzentrums empfehlen. Sie führt einen Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern herbei und regt interdisziplinäre Forschungsvorhaben sowie gemeinsame Lehrveranstaltungen und die Einrichtung von Studiengängen an.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Direktor/von der Geschäftsführenden Direktorin mindestens einmal im Jahr einberufen. Ein Viertel der Mitglieder kann die Einberufung verlangen. Der Geschäftsführenden Direktor/die Geschäftsführenden Direktorin leitet die Sitzung. Über den wesentlichen Gang der Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

(4) Beschlüsse ober die Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Mittelalterzentrums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, mindestens jedoch von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Eine schriftliche Abstimmung ist möglich.

 

§ 7 Erweiterte Mitgliederversammlung

(1) Die assoziierten Mitglieder bilden zusammen mit den wissenschaftlichen Mitglie¬dern die erweiterte Mitgliederversammlung.
(2) Die erweiterte Mitgliederversammlung erörtert den Bericht des Direktoriums, gibt den assoziierten Mitgliedern Gelegenheit ihre Kenntnisse und Erfahrungen in die Arbeit des Mittelalterzentrums einzubringen und kann dem Vorstand Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
(3) Die erweiterte Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Direktor/von der Geschäftsführenden Direktorin mindestens einmal jährlich einberufen. Er/sie leitet die Sitzung. Ein Viertel der Teilnahmeberechtigten kann die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen.


§ 8 Evaluation

(1) Die Arbeiten des Mittelalterzentrurns werden in 5-jährigen Abstand von einem unabhängigen externen Gutachterausschuss überprüft. Kriterien für die Bewertung der Qualität und Leistungsfähigkeit des Mittelalterzentrurns sind dabei

- die wissenschaftliche Qualität von Forschung und Lehre.

- die Bedeutung der Einrichtung für die Profilbildung der Universität

- die Effizienz von Struktur und Organisation des Mittelalterzentrums. Zur Durchführung der Aufgaben des Ausschusses stellt das Direktorium die notwendigen Informationen zur Verfügung.

(2) Es wird ein Gutachterausschuss (Scientific Advisory Board) vom Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums bestellt. Dieser Ausschuss soll aus mindestens 5 und höchstens 7 externen Wissenschaftlern bestehen. Der Ausschuss verfasst einen schriftlichen Bericht zur Entwicklung des Mittelalterzentrums, welcher dem Rektorat und dem Direktorium zur Verfügung gestellt wird.

(3) Das Direktorium erstellt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichts des Gutachterausschusses eine Stellungnahme an das Rektorat in dem auf die Vor-schlage und Ergebnisse der Arbeit des Gutachterausschusses für die weitere Entwicklung des Mittelalterzentrums eingegangen wird.

(4) Das Rektorat entscheidet über den Fortbestand der Einrichtung und führt gegebenenfalls die dazu notwendigen Beschlüsse des Senats herbei.


§ 9 Ausstattung und Verwaltungsaufgaben

Der zentralen Universitätsverwaltung obliegt die rechtliche Vertretung des Mittelalterzentrums nach außen, insbesondere der Abschluss von Vertragen und die förmliche Annahme von Zuwendungen Dritter sowie beamten- und arbeite rechtliche Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten.

 

§ 10 Benutzung des Mittelalterzentrums

(1) Die gemeinsamen Einrichtungen und Seiviceleistungen des Mittelalterzentrums stehen allen wissenschaftlichen und assoziierten Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben und nach näherer Regelung durch den Geschäftsführenden Direktor/die Geschäftsführende Direktorin zur Verfügung.

(2) Personen, die dem Mittelalterzentrum nicht in einem Dienstverhältnis zugeordnet sind (z.B. Emeriti. Gastprofessoren. Lehrbeauftragte. Doktoranden. Studierende) benötigen zur Benutzung der Einrichtung eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktor/der Geschäftsführenden Direktorin. Hierbei kann die Genehmigung für den Einzelfall oder für längere Zeiträume erteilt werden.


§ 11 Geschäftsordnung

Im Rahmen der Bestimmungen des Landeshoch Schulgesetzes und dieser Veiwaltungs- und Benutzungsordnung kann sich das Mittelalterzentrum eine Geschäftsordnung zur Regelung des institutsinternen Geschäftsablaufs geben.

 

Artikel 2 


Inkrafttreten

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Kraft.

 

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jochen Schiewer
Rektor

Freiburg, den 19.12.2013